SATZUNG - TÜZÜK





§ 1 Name und Sitz

SATZUNG
des Entwicklungs-, Soziale Solidaritäts- und Kulturverein
des Dorfes Burunören

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: „Entwicklungs-, Soziale Solidaritäts- und Kulturverein des Dorfes Burunören“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V“.
(Burunören ist ein kleines Dorf des Kreises Sarioglan, der Provinz Kayseri/Türkei.)

Der Sitz des Vereins ist in der Anilin Str. 4, 42115 Wuppertal/Deutschland.

§ 2 Allgemeines

1. Der Verein übt seine Aktivitäten gemäß den Gesetzen und Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei aus.

2. Der Verein orientiert sich nach den Prinzipien der Menschenrechte im Sinne der Erklärungen der Vereinten Nationen und macht keinen Unterschied zwischen den Kulturen, Überzeugungen, Konfessionen, Sprachen und Rassen; er verteidigt die Werte der Gleichheit und des Friedens.

4. Der Verein arbeitet ohne Profitinteressen, verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins (Geld und sonstigesVermögen) dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4. Der Verein beschäftigt sich nicht mit politischen Angelegenheiten, vertritt keine politische Meinung und ist ebenfalls unabhängig von anderen Gründungen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohen Ausgaben darstellen, begünstigt werden. Die Beauftragten des Vereins arbeiten ehrenamtlich.


§ 3 Zweck des Vereins

1.) Das Ziel des Vereins ist es, alle außerhalb des Dorfes oder im Ausland lebenden Einwohner von Burunören (Burunviran) als Mitglieder zu gewinnen und das Dorf mit entsprechenden Projekten auf freiwilliger Basis zu fördern und zu modernisieren.

2.) Freie und unbenutzte Flächen des Dorfes sind zu nutzen, um das Dorf zu schützen und es zu verschönern. Drohende Schäden vor Überschwemmungen sind abzuwenden. Zu diesem Zweck sind Bäume anzupflanzen. Die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Stiftungen wie TEMA sowie mit Vereinen und mit der regionalen Landwirtschaftsverwaltung sind zu gewährleisten und zu koordinieren.

3.) Die Errichtung eines Gäste- und Versammlungshauses im Dorf für die Dorfbewohner ist vorgesehen.

4.) Die Errichtung eines Leichenhauses im Dorf zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zur Ankunft ihrer Familienangehörigen ist vorgesehen.

5.) Die Sanierung des Schulgebäudes und seiner Umgebung, welche mangels Schüler/innen seit Jahren nicht mehr genutzt wird, unter Einholung einer Genehmigung der zuständigen Lokalbehörden ist vorgesehen. Das Schulgebäude sowie seine Umgebung sollen für die Freizeit der Dorfbewohner nutzbar gemacht werden.

6.) Soweit die Einnahmen des Vereins es erlauben, soll eine Kanalisation für das Dorf Burunören gebaut werden.

7.) Soweit die Einnahmen des Vereins es erlauben, soll ein Krankenwagen für das Dorf erworben werden.

8.) Die Trinkwasserversorgung des Dorfes ist zu gewährleisten.

9.) Der Friedhof des Dorfes ist zu pflegen und zu ordnen.

10.) Vertretungen des Vereins im Dorf Burunören und in anderen Städten sollen mittels moderner Kommunikationsmittel die Möglichkeit zur Zusammenarbeit haben. Mittels moderner Kommunikationsanlagen soll die Kommunikation unter den Burunörenern erleichtert werden.

11.) Eine Hilfskasse ist einzurichten, in die alle Burunörener einen Betrag leisten, um die genannten Ziele zu verwirklichen.

12.) Durch Beschluß des Vorstands sollen Lokale eröffnet werden, in denen soziale Aktivitäten stattfinden zur Unterstützung der Einnahmen des Vereins.

13.) Den armen Waisenkindern im Dorf soll finanzielle und moralische Unterstützung zukommen. Ihre schulische Ausgaben sollen vom Verein übernommen werden.

14.) Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins sollen die Behandlungskosten (Arztkosten, Krankenhauskosten) für bedürftige und kranke Einwohner übernommen werden.

15.) Den armen Witwen und Witwern des Dorfes soll im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins finanzielle Unterstützung zukommen.

16.) Einmal im Jahr soll eine kulturelle Veranstaltung organisiert werden, um ein gemeinsames Treffen aller Burunörener zu gewährleisten.

17.) Eine Internetseite ist aufzubauen, um die Burunörener über Zeitschriften, Zeitungen und Vereinsaktivitäten zu informieren.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1-) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen sein.
2-) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
3-) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4-) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschsft

1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3.) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.


§ 6 Beiträge

§ 6
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Einnahmeen des Vereins

a.) Beiträge der Mitglieder,
b.) Spenden und Hilfeleistungen,
c.) Einnahmen der Betriebe, die von dem Verein geleitet werden.


§ 8 Organe des Vereins

1.) Mitgliederversammlung
2.) Vorstand
3.) Kontrollausschuß
4.) Disziplinarausschuß


§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins. Die Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung sind:

1. Untersuchung der Bilanzrechnungen, der Einnahmen und der Ausgaben, derBerichte des Vorstands und des Kontrollausschußes; diese anzunehmen oder
abzulehnen;

2. Wahl des Vorstands und des Kontrollausschusses;

3. Verpflichtung und Beauftragung der gewählten Mitglieder für die Aktivitäten des Vereins sowie ihren Ausschluß wegen eines Verstoßes gegen die Beschlüsse des Vereins;

4. Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

5. Verhinderten Mitglieder dürfen sich mit einem schriftlichen Antrag von ihren Familienangehörigen ersten Grades oder von einem Mitglied vertreten lassen.

6. Vorstandsmitglieder, die an der Vorstandssitzung oder an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können , dürfen sich durch eine schriftliche Vollmachtserklärung von einem Mitglied vertreten lassen. Dieses Mitglied darf sich zum Vorstand wählen lassen, falls es im Vollmachtsantrag erwähnt worden ist.

7. Die Wahl der Organe des Vereins;

8. Die Änderungen der Satzung des Vereins;

9. Beratung über die Berichte des Vorstands und des Kontrollausschußes, Entlastung des Vorstands;

10. Vorbereitung des vom Vorstand entworfenen Haushaltes des Vereins, dessen Annahme und Abänderung

11. Überprüfung der Vorschläge des Vorstands oder der Mitglieder und Beschlussfassung hinsichtlich dieser Vorschläge;

12. Überprüfung der Rechnungen des Vereins;
13. Die Auflösung des Vereins zu beschließen;
14. Den Beschluß zu fassen, in der Türkei Vertretungen des Vereins zu eröffnen;
15. Jährliche Mitgliedsbeiträge zu bestimmen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, übernimmt die Funktion der 2. Vorsitzende. Sind beide Vorsitzenden nicht anwesend, bestimmt die Versammlung ihren Leiter. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen in Form von Beschlüssen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen durch entsprechendes Handzeichen. Der Versammlungsleiter oder ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder können ein schriftliches Abstimmungsverfahren in geheimer oder offener Form verlangen.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.


§ 10 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Diese müssen außerdem ununterbrochen seit mindestens sechs Monaten Mitglied des Vereins sein und ihre Beiträge gezahlt haben.

2.) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre, ist jedoch für alle Vorstandsmitglieder gleich lang. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist jeweils festzulegen, für welchen Zeitraum die Wahl erfolgt.

3.) Bei jeder Vorstandswahl werden gleichzeitig drei Ersatzmitglieder gewählt. Ein Ersatzmitglied rückt in den Vorstand nach, wenn einer der sieben Vorstandsmitglieder während der gerade laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand (vorzeitig) ausgeschieden ist. Der verbliebene Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit darüber, wer von den Ersatzmitgliedern für die restliche Amtszeit in den Vorstand eintreten soll.

4.) Über die Besetzung des Vorstands einschließlich der Festlegung der Ersatzmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Losentscheidung wird in der gleichen Versammlung durch den Vorsitzenden der Versammlung durchgeführt.

5.) Es kann jedes Vorstandsmitglied und jedes Ersatzmitglied einzeln gewählt werden. Zulässig ist auch eine „En-bloc-Wahl“, bei der über einen einheitlichen Vorschlag für alle sieben Vorstandsmitglieder und/oder die drei Ersatzmitglieder gleichzeitig abzustimmen ist. Eine „En-bloc-Wahl“ ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zugestimmt hat.

6.) Die von der Mitgliederversammlung bestimmten Vorstandsmitglieder wählen untereinander einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Kassenwart und einen Schriftführer. Dies ist der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der gesetzliche Vorstand ist kein eigenen Vereinsorgan, sondern Teil des Gesamtvorstands.

7.) Mit Wirkung lediglich für das Innenverhältnis des Vereins wird zusätzlich bestimmt: Bei Entscheidung des Vorstands, durch welche über Gelder oder sonstige Vermögenswerte des Vereins verfügt wird, soll nach Möglichkeit jeweils der Kassenwart mitwirken.

8.) Der Vorstand tagt nach Bedarf. Ersatzmitglieder haben das Recht an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch den Vorsitzenden, hilfsweise durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Diesen obliegt auch die Leitung der Vorstandssitzung. Die Ersatzmitglieder sind über bevorstehende Vorstandssitzungen zu benachrichtigen, um ihnen eine Teilnahme zu ermöglichen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Ein Vorstandsmitglied kann nicht durch einen anderes vertreten werden. Der Vorstand entscheidet jeweils mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und bei seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

9.) Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, in dem die gefaßten Beschlüsse wörtliche niederzulegen sind. Das Protokoll ist vom Schriftführer anzufertigen und vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.




§ 11 Kontrollausschuß

Der Kontrollausschuß wird von der Mitgliederversammlung gewählt und hat
folgende Aufgaben:

1.) Beaufsichtigung aller Aktivitäten des Vereins
2.) Überprüfung von Bilanz und Buchführung und Vorlage dieser an die Mitgliederversammlung
3.) Meldung der fehlenden Unterlagen an den Vorstand
4.) Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins in Zeitabständen von jeweils 6 Monaten und Protokollierung des jeweiligen Ergebnisses.


§ 12 Disziplinarausschuß

1.) Die Beschlüsse des Disziplinarausschusses werden von dem Vorstand befürwortet.

2.) Der Disziplinarausschuß trifft sich mit 2/3 der Vorstandsmitglieder und faßt seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit.

3.) Der Disziplinarausschuß trifft sich auf schriftlichen Antrag des Vorstands zu jeder Zeit.

4.) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Disziplinarausschusses dürfen an der Überprüfung der Vorwürfe gegen sie selbst nicht teilnehmen. In solchen Fällen ist der Vorstand für die Beschlüsse zuständig.

5.) Der Disziplinarausschuß klärt die Fälle, die ihnen vorgelegt wurden, innerhalb von 30 Tagen gemäß der Satzung und den Gesetzen unter Berücksichtigung der Notfälle.

6. Der Disziplinarausschuß beschließt die Ausschlussfälle, legt diese der Mitgliederversammlung vor und mahnt diesbezüglich die Mitglieder schriftlich an.


§ 13 Sonstiges

Die Aufgaben und Befugnisse des Schriftführers :

a. Vornahme des Schriftverkehrs des Vereins;

b. Unterzeichnung von Schriftstücken neben der Unterzeichnung derselben
durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden;

c. Formulierung sämtlicher Texte gemäß den Beschlüssen des Vorstands. Der
Schriftführer darf eigenmächtig keine Texte formulieren oder abschicken. Er
regelt die Formalitäten über die Aktivitäten der Mitglieder.

d. Protokollführung für die Ausgaben des Vereins.

e. Vorbereitung der Tagesordnung der Vorstandssitzungen.

Die Aufgaben des Kassenwartes

a. Alle Rechnungen des Vereins aufzuschreiben, dazu ein Heft zu führen und
die Verantwortung für die Führung dieses Heftes zu übernehmen,

b. Geldabhebung aus den Banken mit zu unterschreiben;

c. Zusammen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden
alle Unterlagen und Rechnungen zu unterschreiben;

d. Einnahmen des Vereins auf die von dem Vorstand vorgesehen Banken
anzulegen und für Ausgaben des Vereins Geld abzuheben;

e. Auf den Konten des Vereins den vom Vorstand vorgesehenen Betrag
aufzubewahren und die Verantwortung für die Ausgaben zu übernehmen;

f. Jeweils in drei Monaten dem Vorstand und dem Kontrollausschuß Berichte
vorzulegen.

Einladung zur Mitgliederversammlung :

a. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per e-mail,
über die Webseite des Dorfes Burunören (www.burunviran.com), durch
Mitteilung über das Internet.

b. Die Mitgliederversammlung erfolgt jedes Jahr bis zum 31. März.

Beitritt in den Verein

a. Alle angemeldeten Burunörener oder Personen über 18 Jahre, unabhängig
von der ethnischen Abstammung und der Staatsangehörigkeit, dürfen ohne
Unterschiede dem Verein beitreten.

b. Niemandem darf aufgezwungen werden, sich als Mitglied anzumelden;
ebenso darf niemandem aufgezwungen werden, als Mitglied im Verein zu
bleiben.

c. Jedes Mitglied hat das Recht aus dem Verein auszutreten.

d. Die Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte. Es dürfen keine
Beschlüsse gefaßt werden, welche die Gleichheit der Mitglieder
beschränken oder andere
Mitglieder begünstigen. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen, die Organe des Vorstands zu
Wählen und selbst als Vorstandsmitglied gewählt zu werden.

e. Personen, deren Mitgliedschaft von dem Vorstand nicht angenommen
wird, dürfen keinen Anspruch erheben, Mitglied zu werden.

f. Mitglieder, die aus dem Verein austreten möchten, stellen einen
entsprechenden Antrag beim Vorstand und brechen ihre Beziehungen zum
Verein ab.

g. Die Mitgliedschaft der Antragsteller wird von dem Vorstand beschlossen,
falls eine vorherige Überprüfung durch den Disziplinarausschusses über die
Person des eintretenden positiv bewertet wird.

Die Aufgaben der Mitglieder :

a. Die Mitglieder füllen das Formular für die Mitgliedschaft aus und
unterzeichnen dieses. Darin verpflichten sie sich den festgelegten
Mitgliedsbeitrag regelmäßig zu zahlen. Sie geben dieses Formulare bei
dem Vorstand ab.

b. Die Mitglieder verpflichten sich, die Prinzipien der Satzung einzuhalten.

c. Sie akzeptieren alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vermeiden,
die Arbeit des Vereins zu verhindern.

d. Wenn ein Mitglied für drei Monaten die Beiträge ohne Entschuldigung nicht
zahlt und auf die Mahnungen nicht reagiert, wird es mit Beschluß des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen.

e. Bedürftige Personen dürfen per Beschluß des Vorstandes als Mitglieder
von dem Beitrag befreit werden.

f. Wenn ein Vorstandsmitglied während der Aktivitäten des Vereins gegen
Gesetze verstößt, wird es durch vorherige Empfehlung des
Disziplinarausschusses und per Beschluß des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen. Damit verliert es auch seine Funktion im Vorstand.

Hefte und HeftführungRegisterheft für die MitgliederRegisterheft für den SchriftverkehrDie Posteingänge und die Unterlagen des Schriftverkehrs werden in diesem Heftmit Nummern und Datum aufgeschrieben. Das Original der eingegangenen Unterlagen und die Kopien der ausgegangenen Unterlagen werden in diesem Heft aufbewahrt.

Registerheft für die Einnahmen und AusgabenDie Einnahmequellen und die Gründe der Ausgaben des Vereins werden in
diesem Heft ordentlich und deutlich registriert.

d. Registerheft für die Gegenstände des Vereins
Die Gegenstände des Vereins werden in diesem Heft registriert.

Registerheft für das Eigentum des VereinsDiese Hefte müssen von einem Notar bestätigt werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann mit Beschluß einer ¾ Mehrheit der Mitglieder aufgelöst werden, wenn die Aktivitäten des Vereins nicht mehr funktionieren oder der Verein trotz intensiver Arbeit die gewünschten Ziele nicht erreichen kann oder wenn ein finanzieller Notstand entsteht.

Wenn die Mehrheit bei der ersten Mitgliederversammlung nicht anwesend ist, wird die zweite Mitgliederversammlung einberufen. In dieser Versammlung beschließen 2/3 der Anwesenden die Auflösung. Nach dem Auflösungsbeschluß wird die Auflösung den zuständigen Behörden mitgeteilt. Für die Formalitäten der Auflösung werden 3 Personen beauftragt. Das gesamte Vermögen sowie das Geld des Vereins werden nach den Beschlüssen des Vorstands ausgegeben.

Gegenstände und sonstiges Vermögen des Vereins werden keiner Person zugewiesen. Falls der Verein aufgelöst wird, wird sein Vermögen einer deutschen
Institution wie dem Roten Kreuz weitergegeben.


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